Post by OSWorX » Wed May 23, 2018 3:01 am

In den letzten Tagen wurde ich immer wieder gefragt, ob sich etwas ändert mit der DSGVO und Paketdienstleistern (für Deutschland).

Nun, im Prinzip nicht wirklich, da dazu schon alles geregelt ist.
Zwar gibt es einen Beschluß der dt. Datenschutzbehörde vom 24. März 2018 - dieser regelt aber 'nur das Verbot der Weitergabe von Emailadressen' nach bereits geltender Rechtslage.

Darin wird Bezug genommen auf das BDSG §28 Abs 1 und die DSGVO Art. 6
Während das (neue) BDSG darin nichts mit Einwilligung und Datenverarbeitung zu tun, sagt die DSGVO Abs 1 f dass die Weitergabe der Emaildressen an solche Dienstleister nicht notwendig sei, da die Onlinehändler solche Trackingbenachrichtigungen selber versenden können.

Vielmehr gilt: die Weitergabe von Emailadressen an Paketdiensteister ist rechtswidrig und kann abgemahnt werden!

Möchte man aber Emailadressen zum Zweck solcher Trackingnachrichten dennoch weitergeben, dann ist in Zukunft die Einwilligung des Kunden dafür notwendig (z.B. im Zuge der Bestellabwicklung im Shop).

Achtung: gibt eine Kunde seine Einwilligung für die Weitergabe seiner Emailadresse zur Sendungsnachverfolgung durch Dritte, dann gilt diese Einwilligung nur dafür - es dürfen damit keinerlei andere Emails (z.B. Newsletter) versendet werden.

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